Satzung


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung

    „Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew Landesverband Hamburg e.V."
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nr. 12821 eingetragen.


§ 2 Zweck der Vereinigung Der Zweck der Körperschaft ist die Gesundheitspflege. Die Vereinigung ist eine Selbsthilfeorganisation der Patienten mit Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) oder verwandten entzündlichen Wirbelsäulenerkrankungen mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Patienten zu wahren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die Interessen der Betroffenen allein und gemeinsam mit ähnlichen Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen gegenüber der Gesellschaft und dem Gesetzgeber zu vertreten,
     
  • zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit, sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Betroffenen beizutragen; insbesondere junge Betroffene im Frühstadium ihrer Erkrankung besonders zu fördern,
     
  • Informationen über medizinische, sozial- und versicherungsrechtliche Fragen zu vermitteln sowie in Problemfällen ihre Mitglieder individuell zu beraten,
     
  • die Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Vereinigungen ähnlicher Art sowie mit Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesen zu pflegen,
     
  • freundschaftliche Beziehungen und den Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen zu vermitteln und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.
     
  2. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


§ 4 Gliederung
 

  1. Der Landesverband ist eine Gliederung des Bundesverbandes der „Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.“, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter VR 432. In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Zielsetzung und der Organisation, entsprechend der Satzung des Bundesverbandes, regelt er seine Angelegenheiten selbstständig.
     
  2. Die der Vereinigung angeschlossenen örtlichen Gruppen sind entweder rechtlich unselbständige oder rechtlich selbständige Unterorganisationen des Landesverbandes. Die örtlichen Gruppen arbeiten im Sinne des Vereinszwecks vor Ort. Sie machen insbesondere ein spezifisches Angebot von therapeutischer Gruppengymnastik und therapeutischen Bewegungsübungen in der Gruppe.
     
  3. Die örtlichen Gruppen werden von dem Landesverband im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten unterstützt.
     
  4. Die Gruppensprecher erhalten Einzelvollmacht für die in einer Verpflichtungserklärung geregelten Rechtsgeschäfte, die sie im Namen der Vereinigung für die Gruppe vornehmen. Für andere Rechtsgeschäfte, die im Namen der Vereinigung vorgenommen werden sollen, kann der Vorstand der Vereinigung Einzelvollmacht an Mitglieder der Vereinigung erteilen.
     
  5. Die örtlichen Gruppen stehen den Mitgliedern und betroffenen Interessenten für therapeutische Dienste und für Bemühungen um persönliche Problemlösungen zur Verfügung.
     
  6. Aufbau, Rechte und Pflichten der Gruppen sind durch die einheitliche "Geschäftsordnung für örtliche Gruppen des Landesverbandes Hamburg" vom 28.3.2012 geregelt.



§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Landesverbandes Hamburg können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
     
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Bundesverbands aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, bei juristischen Personen vorbehaltlich der Zustimmung der Vorstandschaft des Landesverbandes.

    Die Mitglieder des Landesverbandes sind im Normalfall die Mitglieder des Bundesverbandes, die ihren Erstwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes haben. Nimmt das Mitglied jedoch hauptsächlich in einem anderen Bundesland das Gruppenangebot wahr, so ist der dortige Landesverband zuständig. In allen anderen Fällen muss das Mitglied schriftlich erklären, welcher örtlichen Gruppe und damit welchem Landesverband es zugeordnet werden will.

    Anonyme oder im Ausland wohnende Mitglieder, die nicht einer örtlichen Gruppe im Bundesgebiet angehören, sind ausschließlich dem Bundesverband zugehörig.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Bundesverbandes, eingehend bei dessen Geschäftsstelle bis 30. September des Kalenderjahres.
     
  4. Der Ausschluss kann bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die einheitliche „Geschäftsordnung für Selbsthilfegruppen (örtlichen Gruppen) des Landesverbandes Hamburg"  durch Beschluss der Vorstandschaft des Bundesverbandes auf Antrag des Vorstandes des Landesverbands erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen diesen Beschluss einmalig Einspruch beim Vorstand des Bundesverbandes einlegen. Das ausgeschlossene Mitglied ist mit der Ausschlusserklärung hierüber aufzuklären. Der Einspruch wird der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes vorgelegt, die über seine Zulässigkeit und Begründetheit entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
    Ist ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderungen länger als zwei Jahre mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann es frühestens 4 Wochen nach Information des zuständigen Landesverbandes ohne Anhörung durch den Bundesvorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von ausstehenden Beitragszahlungen.
     
  5. Bei Austritt oder Ausschluss sowie bei ruhender Mitgliedschaft kann das Mitglied keine Ansprüche gegen die DVMB geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die sich im Besitz des Mitgliedes befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.
     
  6. Mitglieder, die sich um die Ziele der DVMB besonders verdient gemacht haben, können in Anerkennung ihrer Verdienste durch den Bundes- oder Landesverband geehrt werden. Einzelheiten regelt die einheitliche „Ehrungsordnung der DVMB“.
     
  7. Der Landesverband ist berechtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder für verbandsinterne Zwecke zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).



§ 6 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung

  1. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgelegt.
     
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Die Verteilung der Beitragsanteile an die Landesverbände beschließt die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes.
     
  3. Die örtlichen Gruppen können zusätzliche Gruppenbeiträge zur Deckung ihrer Kosten erheben.
     
  4. Zweckgebundene Spenden und Zuschüsse an den Landesverband oder örtliche Gruppen verbleiben in ihren Bereichen.


§ 7 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft
  • der Vorstand nach § 26 BGB



§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören an:
    a. die Mitglieder der Vorstandschaft des Landesverbandes
    b. die Mitglieder des Landesverbandes
    c. ein Vertreter der Vorstandschaft des Bundesverbandes.
     
  2. Der Landesverband hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese ist von der Vorstandschaft des Landesverbandes mindestens acht Wochen vor ihrer Abhaltung unter Angabe der vollständigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift der DVMB.
     
  3. Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich vier Wochen vor dem Beginn der Versammlung der Vorstandschaft des Landesverbandes vorliegen. Sie sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung als Mail zuzuschicken, sollte keine Mailadresse bekannt sein als Brief (Datum des Poststempels).
    Während der Mitgliederversammlung gestellte Hilfsanträge zu den eingebrachten Anträgen gelten ebenfalls als form- und fristgerecht eingebracht.
     
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch die Vorstandschaft des Landesverbandes dann einberufen, wenn die Situation des Landesverbandes dies erfordert oder wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder des Landesverbandes vorliegt. Die Einberufung der Versammlung hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung als Mail, sollte keine Mailadresse bekannt sein als Brief (Datum des Poststempels), zu erfolgen. Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor dem Beginn der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft vorliegen. Die Anträge und sonstige erforderliche Unterlagen sind den Mitgliedern durch den Vorstand des Landesverbandes spätestens acht Tage vor der Versammlung als Mail, sollte keine Mailadresse bekannt sein als Brief (Datum des Poststempels), zuzuschicken.
     
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Abnahme des Jahresberichts der Vorstandschaft und der Jahresrechnung
    b) Entlastung der Vorstandschaft
    c) Genehmigung des Voranschlags für das neue Geschäftsjahr
    d) Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft
    e) Wahl der Rechnungsprüfer
    f) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes (Anzahl regelt dessen Satzung)
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über Anträge
    i) Auflösung des Landesverbandes
     
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Die Beschlussfähigkeit wird durch Stimmenthaltung nicht berührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     
  7. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Landesverbandes bedürfen der 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
     
  8. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen geheim. Auf einstimmigen Beschluss können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden.
     
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Schriftführer/in (oder seiner Vertretung) in einem Protokoll niederzulegen, das vom/von der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in mitunterzeichnet wird.


§ 9 Vorstandschaft und Vorstand nach § 26 BGB

  1.  Die Vorstandschaft besteht mehrheitlich aus Personen mit Morbus Bechterew oder anderen seronegativen Spondyloarthritiden. In den Vorstand nach § 26 BGB sind nur Patienten mit einer Spondyloarthritis wählbar.
    Die Vorstandschaft besteht aus
        a. dem/der Vorsitzenden,
        b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
        c. dem/der Schatzmeister/in,
        d. dem/der Schriftführer/in,
        e. bis zu drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer/innen.
     
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
     
  3. Bis zur Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt.
     
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder/jede hat Einzelvertretungsvollmacht. Die Einzelvertretungsvollmacht der Mitglieder des Vorstandes ist bei Rechtsgeschäften mit Dritten dahingehend eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Landesverband über einen Grenzbetrag von EURO 2.500,-- hinaus verpflichten, die Zustimmung des Bundesvorstands erforderlich ist.
     
  5. Die Vorstandschaft besorgt sämtliche Angelegenheiten des Landesverbandes und trifft Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
     
  6. Die Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich.
     
  7. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte sowie für die Vorbereitung und Bearbeitung besonderer Aufgaben kann die Vorstandschaft Ausschüsse einsetzen.
     
  8. Sitzungen der Vorstandschaft werden von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern der Vorstandschaft – darunter der/die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende – erforderlich.
     
  9. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Eine nachträgliche Beschlussfassung ist nicht zulässig.
     
  10. An den Sitzungen der Vorstandschaft können Gäste auf Einladung der Vorstandschaft mit beratender Funktion, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.
     
  11. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und vom/von der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in zu unterzeichnen.


§ 10 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen Die Vorstandschaft ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Die Vorstandschaft muss dies unverzüglich dem Vorstand des Bundesverbandes und der nächsten Mitgliederversammlung des Landesverbandes mitteilen.


§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die Vorstandschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.
     
  2. Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen und der Vorstandschaft vorzulegen. Der Mitgliederversammlung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten.
     
  3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen weder der alten noch der neuen Vorstandschaft angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Wahlen

Vor Wahlen ernennt die Vorstandschaft einen Wahlobmann/eine Wahlobfrau, der/die nicht der Vorstandschaft angehört und nicht kandidiert. Dieser/Diese Wahlobmann/frau leitet die Wahlen gemäß § 8, Abs. 8 dieser Satzung.


§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14 Auflösung des Landesverbandes

Bei der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband – Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die Satzung wurde in dieser Form von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes Hamburg am 8. April 2014 beschlossen.
Die Eintragung im Vereinsregister ist am 28.7.2014 erfolgt.